Urheberrechtliche Bestimmungen

Das Urheberrecht wird im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (UrhG) geregelt. Es umfasst zum ersten ein unabtretbares Persönlichkeitsrecht, zum zweiten ein – übertragbares, abtretbares – Verwertungs- und Nutzungsrecht. Als Persönlichkeitsrecht formuliert es den Anspruch des Urhebers eines Werks der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Damit verbunden ist das alleinige Recht darüber, das Werk zu verändern und es in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Verwertungsrecht liegt zunächst beim Urheber, kann von ihm aber als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht an Andere übertragen werden, z.B. an einen Verlag. Das einfache Nutzungsrecht schließt nicht aus, dass auch andere, so auch der Urheber selbst, zusätzlich das Werk nutzen; das ausschließliche Nutzungsrecht beschränkt die Nutzung auf denjenigen, dem es vom Urheber übertragen wurde. Ein Nutzungsrecht besteht grundsätzlich nur, wenn es vom Urheber eingeräumt wurde.

Hiervon ausgenommen ist das Zitatrecht, das im § 51 des UrhG geregelt wird:

„§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

Der im Gesetz genannte „besondere Zweck“ gilt als im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens zwar generell gegeben. Dennoch sind hier einige Bedingungen zu erfüllen:

Der Gesetzestext unterscheidet zwischen 1. der Zitierung des Gesamtwerks (auch Großzitat genannt) und 2. der Zitierung von „Stellen eines Werks“ (auch Kleinzitat genannt). Ein Gesamtwerk (z.B. ein Gedicht oder ein kompletter Aufsatz) darf nur zitiert werden, wenn ihm ein eigenständiger Kommentar zur „Erläuterung des Inhalts“ dient, der wissenschaftliche Qualität aufweist. Stellen eines Werks dürfen zitiert werden, soweit dies im Rahmen eines „selbständigen Sprachwerks“ geschieht, also im Rahmen eines Textes, der selbst den Schutz des UrhG beanspruchen kann, d.h. eine literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Leistung darstellt.

Ihre wissenschaftliche Hausarbeit gewinnt also keineswegs dadurch den Charakter eines „selbständigen Sprachwerks“ wissenschaftlicher Qualität, dass Sie solche Werke zitieren, sondern erst dadurch, dass Sie eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbringen, in deren Rahmen Sie auch zitieren. Fehlt eine solche eigenständige Leistung, verwirken Sie sogar das Recht zu zitieren.

Das Zitatrecht entbindet nicht von der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, also der Nennung des Urhebers des Werks, aus dem zitiert wird; und dem Verbot der Veränderung des Werks. Gegen das Urheberrecht verstoßen also Zitate ohne Quellennachweis (Urhebernennung) und Zitate, in denen der ursprüngliche Text verändert wurde, ohne dass ausgewiesen wird, dass diese Veränderung auf den zitierenden Autor zurückgeht. (Zu den daraus resultierenden Regeln für die Zitiertechnik Abschnitt 10.4.2)

Auch Abbildungen oder Tabellen unterliegen dem Urheberrecht. Wenn Sie Abbildungen „zitieren“, handelt es sich zudem oft um ein Großzitat, dessen Verwendung stärkeren Restriktionen unterliegt. Sofern also die Abbildung selbst nicht einen unselbstständigen Teil eines Werkes darstellt (etwa als grafische Veranschaulichung eines im Text erläuterten Zusammenhangs), sollten Sie sich sicherheitshalber beim Urheber oder einer Organisation, die Urheberrechte wahrnimmt, um eine Abdruckgenehmigung bemühen. Die VG Bild-Kunst in Bonn (http://www.bildkunst.de) verfügt über die Rechte an den Bildern vieler Künstler und Fotografen. Für wissenschaftliche Werke werden Genehmigungen häufig honorarfrei oder kostengünstig erteilt.