Im Zusammenhang mit den öffentlich bekannt gewordenen Plagiatsaffären um prominente Politiker/innen hat es eine breite Diskussion um korrektes Zitieren und korrekten Quellennachweis gegeben. Auf der einen Seite wurden Verstöße gegen das Gebot der Nachprüfbarkeit teils hemdsärmelig als handwerkliche Ungenauigkeiten bagatellisiert („ein paar Anführungsstriche falsch gesetzt“ oder „vergessen“), auf der anderen Seite wurden teils Forderungen zu fragwürdigen Verschärfungen der formalen Anforderungen laut. Zu letzteren gehörte auch das proklamierte Verbot des „Eigenplagiats“, also der wörtlichen Übernahme von Textpassagen aus eigenen Schriften des Autors ohne formalen Quellennachweis und ohne Anwendung der üblichen Zitierregeln.
Man muss an dieser Stelle sicher differenzieren. Nicht wenige in der Wissenschaftstradition hoch geschätzte und häufig zitierte Autoren haben sich des „Eigenplagiats“ schuldig gemacht, indem sie teils größere Textpassagen aus zuvor schon veröffentlichten Schriften wörtlich in neuere Schriften übernahmen, ohne sie als wörtliches Zitat mit Quellennachweis auszuzeichnen. Hier wurde ja keineswegs die Leistung eines Anderen als eigene Leistung ausgegeben. Es bleibt dabei, dass es sich um eine originäre Leistung dieses Autors handelt, auch wenn er sie früher schon einmal genau so veröffentlicht hat. Beim „Selbstplagiat“ geht es also um etwas anderes: Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass dieser Gedanke, dieses Argument oder diese Erkenntnis jetzt zum ersten Mal in die Diskussion eingebracht wird. Vielmehr soll deutlich gemacht werden, seit wann dieser Gedanke, dieses Argument oder diese Erkenntnis schon in der wissenschaftlichen Diskussion ist. Das ist sicherlich ein durchaus sinnvolles Ansinnen, und der Wunsch, dass sich alle wissenschaftlichen Autoren an das Gebot des „Selbstzitats“ halten, also die Erstveröffentlichung ihrer diesbezüglichen Überlegungen und Erkenntnisse kenntlich machen, ist nachvollziehbar. Aber völlig überzogen ist es, Verstöße dagegen in den Kontext von Plagiatsvorwürfen zu stellen.
Noch nicht einmal der Vorwurf fehlender Quellenangabe ist zutreffend, da sowohl die erstmalige als auch die neuere Verwendung dieser Textpassage der selben Quelle entstammen, nämlich der originären wissenschaftlichen Arbeit dieses Autors. Es ist ja nicht die Lektüre seiner eigenen früheren Schrift, durch die er auf diesen Gedankengang gekommen oder aufmerksam geworden ist, zumal viele Autoren so arbeiten, dass sie gelungene Formulierungen zu bestimmten Gegenständen oder Themenbereichen in Form von Textbausteinen (früher: Karteikarten in Zettelkästen) für spätere Verwendung archivieren und sicher nicht immer für eine Übersicht darüber sorgen, in welcher Veröffentlichung sie ein solches Selbstzitat schon einmal verwendet haben.
Anders liegen die Dinge bei Qualifikationsarbeiten (Bachelor-, Master-, Magister-, Diplom-, Doktor- und Habilitationsarbeiten). Generell gilt ja für Arbeiten im Studium, dass sie nicht ein zweites Mal zum Erwerb eines Leistungsnachweises oder als Prüfungsleistung verwendet werden dürfen. Für Qualifikationsarbeiten wird zudem in aller Regel verlangt, dass sie gegenüber der vorhergehenden Qualifikationsarbeit desselben Autors eine neue weiter gehende Leistung darstellen. Wenn also z.B. jemand eine Master-Thesis verfasst, dann muss diese gegenüber der vorausgehenden Bachelorarbeit eine nennenswerte wissenschaftliche Mehr-Leistung dokumentieren. Bestünde sie überwiegend aus einer Abschrift der Bachelorarbeit, lediglich ergänzt um ein Kapitel, in dem eine zusätzliche Literaturquelle referiert wird, ohne dass die Übernahme offen gelegt wird, dann hat zwar der Autor sich nicht bei einem anderen Autor bedient, aber die Master-Thesis hat sich unzulässigerweise bei der Bachelor-Arbeit bedient. Kennt der Betreuer die Bachelor-Arbeit nicht (was beim Wechsel in einen Master-Studiengang häufig der Fall sein dürfte, insbesondere wenn der mit einem Studienortswechsel verbunden war), wird ihm eine Leistung suggeriert, die für diese Arbeit gar nicht erbracht wurde. Daher also: In Qualifikationsarbeiten müssen Anleihen aus vorausgehenden Qualifikationsarbeiten als „Selbstzitate“ ausgewiesen werden. Hierfür gelten die selben Regeln wie für sonstige Zitate und Quellennachweise.
Diese Regel ist jedoch nicht auf Leistungsnachweise (Hausarbeiten, Referate) während des Studiums anzuwenden. Abschlussarbeiten sollen ja gewissermaßen summierend die Früchte des Studiums und der in seinem Verlauf aufgewandten Mühen in einem Produkt ernten und dokumentieren. Die durchweg der wissenschaftlichen Öffentlichkeit üblicherweise gar nicht zugänglichen, da unveröffentlichten und auch Seitens der Hochschule nicht archivierten Studienleistungen sind regulär ohnehin keine zitier- und nachweisbaren Quellen. Auch „unveröffentlichte Manuskripte“ können nur als wissenschaftliche Quellen zitiert werden, sofern sie dennoch für Rezipienten der Arbeit, in der sie zitiert werden, zugänglich sind oder – beispielsweise als Anhang zu dieser Arbeit – zugänglich gemacht werden. Selbst Abschlussarbeiten, die von den Hochschule für eine gewisse Zeitspanne (meist 5-10 Jahre) archiviert werden, sind nicht im akademischen Sinne „veröffentlicht“, sondern nur zeitweise öffentlich zugänglich.
Da die diesbezüglichen Vorschriften der Hochschulen sehr heterogen und unterschiedlich streng sind, sollten Sie Anleihen aus einer vorausgehenden Qualifikationsarbeit unbedingt immer ausdrücklich ansprechen und kenntlich machen.