Wissenschaft braucht Freiheit.
Dafür, dass Wissenschaftler/innen diese Freiheit in Anspruch nehmen können, gibt es eine grundgesetzliche Garantie:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ (Art. 5 Abs. 3 des GG)
Die Freiheit der Wissenschaft ist nicht gleichbedeutend mit Meinungsfreiheit. Diese ist in einem anderen Absatz desselben GG-Artikels garantiert (Art. 5 Abs. 1 des GG). Auch für die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses wird die Garantie in einem anderen GG-Artikel gegeben (Art. 4 Abs. 1 des GG).
Die Freiheit der Wissenschaft kann nur in Anspruch nehmen, wer sich auf die strengen Verbindlichkeiten einlässt, die mit dem wissenschaftlichen Arbeiten verbunden sind:
Die Freiheit der Wissenschaft besteht darin, dass ihre Tätigkeit nicht darauf verpflichtet werden darf, ein Ergebnis hervorzubringen, das aus irgendeinem Grunde als wünschenswert gilt, beispielsweise einer politischen Absicht, einer Weltanschauung oder ökonomischen Interessen dient. Die einzigen Verpflichtungen, denen sich die Wissenschaft zu unterwerfen hat, sind diejenigen, die sie als Wissenschaft ausmachen: Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit.
Das Hochschulrahmengesetz formuliert die Wissenschaftsfreiheit etwas ausführlicher:
“Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.“ (§4 HRG)
Das Hochschulrahmengesetz weitet also die Freiheitsgarantie auf das Studium aus. Einschränkungen dürfen lediglich die äußere Organisation des Studiums und die Freiheit der Auswahl von Lehrveranstaltungen betreffen, nicht aber die „Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen“. (Zu beachten ist hier, dass eine wissenschaftliche Meinung nicht jener Meinung gleichzusetzen ist, die jeder haben und äußern darf, ohne sie begründen zu müssen. Wissenschaftlich ist eine Meinung nur, wenn sie sich der Begründungspflicht (Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit) unterwirft.